Lutzenberg - Wienacht                 

 

 

STATUTEN

  (Die für Personen verwendeten Begriffe gelten für Frauen und Männer)

I.             Grundsätze

Art. 1            Rechtsform

Die Freisinnig-Demokratische Partei Lutzenberg-Wienacht (FDP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Lutzenberg.

Sie ist eine Ortspartei der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Appenzell A. Rh..

Art. 2            Zweck

Die FDP Lutzenberg-Wienacht setzt sich nach liberalen Grundsätzen für die politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Interessen der Bevölkerung ein.

II.            Mitgliedschaft

Art. 3            Mitglieder

Mitglieder der FDP Lutzenberg-Wienacht können Personen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wer die Mitgliedschaft einer andern FDP-Ortspartei des Kantons Appenzell A. Rh. besitzt, wird beim Zuzug in die Gemeinde Lutzenberg-Wienacht automatisch Mitglied der FDP Lutzenberg-Wienacht.

Art. 4            Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug, Tod oder Ausschluss.

Art. 5            Ausschluss

Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden oder gegen die Statuten verstossen, können von der Hauptversammlung aus der Partei ausgeschlossen werden.

Der Parteiausschluss kann beim Vorstand der Kantonalpartei angefochten werden.

III.           Finanzen

Art. 6            Mittel

Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:

a)            Mitgliederbeiträge

b)            freiwillige Beiträge

IV.           Organisation

Art. 7            Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a)            die Hauptversammlung

b)            die Mitgliederversammlung

c)           der Vorstand

d)           die Delegierten

e)           die Revisoren

Art. 8            Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr, ordentlicherweise im Frühjahr statt.

An der Hauptversammlung werden folgende Traktanden behandelt:

1.     Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

2.     Jahresbericht des Präsidenten

3.     Kassabericht

4.     Entgegennahme des Berichts der Revisoren

5.     Beschlussfassung über die Jahresrechnung

6.     Festsetzung des Jahresbeitrags

7.     Wahlen
a) Mitglieder des Vorstands
b) aus deren Mitte der Präsident
c) Revisoren
d) kantonale Delegierte und ihre Stellvertreter

8.     Beschlussfassung über Anträge, die der Hauptversammlung zum Entscheid vorgelegt
werden.

Art. 9     Mitgliederversammlung

Weitere Versammlungen finden statt, wenn der Präsident sie einberuft oder auf Wunsch von drei Mitgliedern des Vorstands oder eines Fünftels der Parteimitglieder.

Art. 10         Anträge

An den Versammlungen kann über Anträge abgestimmt werden, die in der Einladung nicht angekündigt waren. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen, diese sind jedoch zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 11         Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus vier bis sechs Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre.

Die Zusammensetzung des Vorstands soll sich angemessen und ausgewogen verteilen. Zu einzelnen Fragen können zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme zugezogen werden.

Art. 12         Revisoren

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren.

Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Art. 13         Abstimmungen/Wahlen

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt auf Verlangen wenn dies die Mehrheit der Anwesenden wünscht.

V.            Schlussbestimmungen

Art. 14         Statutenänderung

Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Sie können an jeder Hauptversammlung beschlossen werden, sofern sie mit der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sind.

Art. 15         Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Parteimitglieder beschlossen werden.

Art. 16         Vermögen

Im Falle der Auflösung der Partei ist das Vereinsvermögen während 10 Jahren bei der Gemeindekanzlei Lutzenberg zu hinterlegen. Es kann von einer später zu gründenden FDP Lutzenberg-Wienacht wieder bezogen werden. Nach Ablauf der Frist wird das Vermögen der Kantonalpartei (FDP AR) überwiesen.

Art. 17         Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 20. März 2000 in Kraft.

Lutzenberg, den 20. März 2000

Der Präsident:                                                                                    Der Aktuar:

A. Tonner                                                                                           R. Niederer  

Diese Statuten wurden von der Parteileitung der FDP des Kantons Appenzell A. Rh. genehmigt (Art. 4 Abs. 2 der Statuten der FDP AR).

Waldstatt, den 

Präsident der FDP AR                                                                      Die Sekretärin:

 

R. Messmer                                                                                      Ch. Schmid

 

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03.03.2001  / RG