Lutzenberg -
Wienacht
STATUTEN
Art.
1
Rechtsform
Die
Freisinnig-Demokratische Partei Lutzenberg-Wienacht (FDP) ist ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Lutzenberg.
Sie
ist eine Ortspartei der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Appenzell
A. Rh..
Art.
2
Zweck
Die
FDP Lutzenberg-Wienacht setzt sich nach liberalen Grundsätzen für die
politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Interessen der Bevölkerung
ein.
Art.
3
Mitglieder
Mitglieder
der FDP Lutzenberg-Wienacht können Personen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt
haben.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wer
die Mitgliedschaft einer andern FDP-Ortspartei des Kantons Appenzell A. Rh.
besitzt, wird beim Zuzug in die Gemeinde Lutzenberg-Wienacht automatisch
Mitglied der FDP Lutzenberg-Wienacht.
Art.
4
Erlöschen
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug, Tod oder Ausschluss.
Art.
5
Ausschluss
Mitglieder,
die dem Ansehen der Partei schaden oder gegen die Statuten verstossen, können
von der Hauptversammlung aus der Partei ausgeschlossen werden.
Der
Parteiausschluss kann beim Vorstand der Kantonalpartei angefochten werden.
Art.
6
Mittel
Die
finanziellen Mittel werden beschafft durch:
a)
Mitgliederbeiträge
b)
freiwillige Beiträge
Art.
7
Organe
Die
Organe der Ortspartei sind:
a)
die Hauptversammlung
b)
die Mitgliederversammlung
c)
der Vorstand
d)
die Delegierten
e)
die Revisoren
Art.
8
Hauptversammlung
Die
Hauptversammlung findet einmal im Jahr, ordentlicherweise im Frühjahr statt.
An der Hauptversammlung werden folgende Traktanden behandelt:
1.
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
a) Mitglieder des Vorstands
b) aus deren Mitte der Präsident
c) Revisoren
d) kantonale Delegierte und ihre Stellvertreter
werden.
Art. 9 Mitgliederversammlung
Weitere
Versammlungen finden statt, wenn der Präsident sie einberuft oder auf Wunsch
von drei Mitgliedern des Vorstands oder eines Fünftels der Parteimitglieder.
Art.
10
Anträge
An
den Versammlungen kann über Anträge abgestimmt werden, die in der Einladung
nicht angekündigt waren. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen,
diese sind jedoch zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
Art.
11
Vorstand
Der
Vorstand setzt sich aus vier bis sechs Mitgliedern zusammen. Er konstituiert
sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Die
Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre.
Die
Zusammensetzung des Vorstands soll sich angemessen und ausgewogen verteilen. Zu
einzelnen Fragen können zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme zugezogen
werden.
Art.
12
Revisoren
Die
Hauptversammlung wählt zwei Revisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
Die
Revisoren prüfen die Rechnungsführung und berichten der Hauptversammlung über
das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art.
13
Abstimmungen/Wahlen
Beschlüsse
werden grundsätzlich mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
Bei
Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das
relative Mehr.
Geheime
Abstimmung oder Wahl erfolgt auf Verlangen wenn dies die Mehrheit der Anwesenden
wünscht.
Art.
14
Statutenänderung
Änderungen
der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Sie können an
jeder Hauptversammlung beschlossen werden, sofern sie mit der Einladung zur
Versammlung angekündigt worden sind.
Art.
15
Auflösung
Die
Auflösung der Partei kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Parteimitglieder beschlossen werden.
Art.
16
Vermögen
Im
Falle der Auflösung der Partei ist das Vereinsvermögen während 10 Jahren bei
der Gemeindekanzlei Lutzenberg zu hinterlegen. Es kann von einer später zu gründenden
FDP Lutzenberg-Wienacht wieder bezogen werden. Nach Ablauf der Frist wird das
Vermögen der Kantonalpartei (FDP AR) überwiesen.
Art.
17
Inkrafttreten
Diese
Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 20. März
2000 in Kraft.
Lutzenberg,
den 20. März 2000
Der
Präsident:
Der Aktuar:
A.
Tonner
R. Niederer
Diese
Statuten wurden von der Parteileitung der FDP des Kantons Appenzell A. Rh.
genehmigt (Art. 4 Abs. 2 der Statuten der FDP AR).
Waldstatt,
den
Präsident
der FDP AR
Die Sekretärin:
R.
Messmer
Ch. Schmid